Nach dem Gesagten ist es dabei nicht entscheidend, dass die Rekurrentin lediglich eine Kapitalbeteiligung von 15.5 % erworben hat. Mit der Mehrheit der Stimmrechtsaktien ist auch die Kontrolle über die Z. Holding AG und damit die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Gesellschaft auf die Rekurrentin übergegangen. 4.3 Die dargestellte langjährige Praxis (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 443, Fn. 20 mit Hinweis auf Urteil SGNEB.2009.2 vom 18. Januar 2010 E. 3; Monteil, a.a.O., S. 343) verstösst damit weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch denjenigen der Gleichmässigkeit der Besteuerung.