Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit Kaufvertrag vom … 2013 die Mehrheitsbeteiligung (64.73 % der Stimmrechte) an der Z. Holding AG erworben hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass durch den Erwerb der Stimmenmehrheit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke auf die Rekurrentin übergegangen ist, was die Handänderungssteuer auslöst. Nach dem Gesagten ist es dabei nicht entscheidend, dass die Rekurrentin lediglich eine Kapitalbeteiligung von 15.5 % erworben hat.