Wenn ein Gesamthänder im Sinne von § 206 Abs. 2 StG seinen Eigentumsanteil übertragen will, ist dazu die Zustimmung der anderen Gesamthänder erforderlich. Dabei ändert nur ein bestimmter Anteil an einem Grundstück die Hand. Anders verhält es sich bei der Übertragung der Stimmenmehrheit an einer Immobiliengesellschaft; es wird nicht bloss ein Anteil an den Gesellschaftsgrundstücken übertragen, sondern mit der Stimmenmehrheit kann der Aktionär wirtschaftlich vollständig über die Gesellschaftsgrundstücke verfügen. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit Kaufvertrag vom … 2013 die Mehrheitsbeteiligung (64.73 % der Stimmrechte) an der Z. Holding AG erworben hat.