, Zürich 2009, VB zu DBG Rz. 50 ff.). 4.2 Die Rekurrentin will hier eine rechtsungleiche Behandlung darin erblicken, dass das Steueramt in Fällen von § 206 Abs. 2 StG (Änderung im Personenbestand von Gesamt-handverhältnissen) - in Anlehnung an BGE 87 I 342 - für die Bemessung der Handänderungssteuer jeweils auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes der im Gesamtvermögen gehaltenen Immobilien abstelle. Damit verkennt die Rekurrentin, dass es vorliegend schon am Kriterium der "gleichen wirtschaftlichen Verhältnisse" mangelt. Wenn ein Gesamthänder im Sinne von § 206 Abs. 2 StG seinen Eigentumsanteil übertragen will, ist dazu die Zustimmung der anderen Gesamthänder erforderlich.