Wenn bei einer Übertragung von (bloss) 55 Prozent der Aktien einer Immobiliengesellschaft der Grundstückswert nur zu 55 Prozent als Bemessungsgrundlage diente, käme das einer ungerechtfertigten Bevorzugung des wirtschaftlichen Erwerbers einer Immobilie gleich, die im Gesetz keine Stütze findet (...).“ 4. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist an dieser bewährten Praxis des Steuergerichts festzuhalten, da sie weder zu einer ungleichen Behandlung noch zu einer unverhältnismässigen Besteuerung führt.