d) steuerpflichtig. In jedem dieser Fälle geht es aber immer um eine ganze Liegenschaft im Sinne von Art. 655 ZGB, nicht um einen blossen Teil davon. c) Durch die Tatbestände der wirtschaftlichen Handänderung soll sichergestellt werden, dass die Rechtsverkehrssteuer nicht mit Rechtsgeschäften umgangen werden kann, die wirtschaftlich einer zivilrechtlichen Eigentumsübertragung gleichkommen, also ebenfalls dem (wirtschaftlichen) Erwerber erlauben, über das Grundstück wie ein zivilrechtlicher Eigentümer zu verfügen und seinen Wert nutzbar zu machen.