Das Steueramt macht dagegen geltend, die Handänderungssteuer sei auf dem vollen Verkehrswert der beiden Grundstücke zu erheben, da eine "vollwertige" Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt stattgefunden habe. 3. Das Steuergericht hat sich in einem publizierten Grundsatzentscheid vom 5. Mai 2008 ausführlich zur Problematik geäussert (KSGE 2008 Nr. 11 E. 4): „a) Nach dem Wortlaut der Bestimmung von § 210 StG ist auf den Verkehrswert „des Grundstückes“ abzustellen. Das heisst, auf den Wert, den das Grundstück im Moment des Verkaufs auf dem Markt erzielen würde. „Das Grundstück“ ist definiert in § 205 Abs. 2 StG, und zwar primär als Grundstück im sachenrechtlichen Sinn von Art.