2.3 Massgebend für die Bemessung der Handänderungssteuer ist gemäss § 210 StG der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft. Die Rekurrentin vertritt in Bezug auf die Bemessungsgrundlage die Auffassung, es sei nicht auf den vollen Verkehrswert (Fr. 13'820'000.--) der wirtschaftlich übertragenen Grundstücke abzustellen, sondern lediglich auf 15.5 % (entsprechend der Kapitalbeteiligung) der Verkehrswertsumme (Fr. 2'142'100.--). Das Steueramt macht dagegen geltend, die Handänderungssteuer sei auf dem vollen Verkehrswert der beiden Grundstücke zu erheben, da eine "vollwertige" Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt stattgefunden habe.