StG als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der am 28. Februar 2013 erfolgte Kauf der 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien durch die Rekurrentin grundsätzlich die Handänderungssteuerpflicht ausgelöst hat. Umstritten ist im vorliegenden Fall jedoch die konkrete Bemessungsgrundlage. 2.3 Massgebend für die Bemessung der Handänderungssteuer ist gemäss § 210 StG der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft.