Mit Replik vom 5. März 2014 hielt die Rekurrentin an den gestellten Anträgen und den gemachten Ausführungen vollumfänglich fest. Sie führt zusätzlich noch aus, dass der Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, der für die Bemessungsgrundlage nicht primär auf den Kaufpreis, sondern unbesehen der konkreten Umstände immer auf den Verkehrswert abstelle. Zudem sei die Solothurner Praxis in der Lehre nicht unumstritten. Schliesslich stellt die Rekurrentin in Abrede, dass es sich beim Kaufpreis für die Stimmrechtsaktien um einen Vorzugspreis gehandelt habe. Erwägungen