Im Übrigen habe der Kaufpreis für die Vorzugs-Stimmrechtsaktien weit unter der anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG gelegen. Zudem habe die Rekurrentin letztlich sämtliche Stimmrechtsaktien der Z. Holding AG erworben, weshalb eine steuerbare Handänderung selbst dann vorliege, wenn mehrere Minderheitsbeteiligungen mit dem Zweck übertragen werden, die Mehrheit der Aktien einer Gesellschaft zu erreichen. Mit Replik vom 5. März 2014 hielt die Rekurrentin an den gestellten Anträgen und den gemachten Ausführungen vollumfänglich fest.