Die Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft unterscheide sich rechtlich wie tatsächlich klar von der Änderung im Personenbestand eines Gesamthandverhältnisses, weshalb eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten sei. Das Steueramt verneint auch eine unverhältnismässige Besteuerung, da nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der übertragenen Grundstücke für die Bemessung der Handänderungssteuer Grundlage bilde. Im Übrigen habe der Kaufpreis für die Vorzugs-Stimmrechtsaktien weit unter der anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG gelegen.