Da die Rekurrentin über die ganzen Grundstücke und nicht bloss einen Teil davon verfügen könne, rechtfertige es sich, als Bemessungsgrundlage den Verkehrswert der ganzen Grundstücke zu nehmen und nicht bloss einen Teil davon. Entscheidend sei, dass die Rekurrentin mit 64.73 % über die Stimmenmehrheit verfüge und damit die Gesellschaft beherrschen könne. Die Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft unterscheide sich rechtlich wie tatsächlich klar von der Änderung im Personenbestand eines Gesamthandverhältnisses, weshalb eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten sei.