Anschliessend habe die Rekurrentin mit Fusionsvertrag vom … 2013 die Aktiven und Passiven der Z. Holding AG übernommen. Das Steueramt bestreitet sodann das Vorliegen einer rechtsungleichen Behandlung. Durch den Erwerb der Stimmenmehrheit habe die Rekurrentin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die beiden Grundstücke erhalten und damit die Handände-rungssteuerpflicht ausgelöst. Da die Rekurrentin über die ganzen Grundstücke und nicht bloss einen Teil davon verfügen könne, rechtfertige es sich, als Bemessungsgrundlage den Verkehrswert der ganzen Grundstücke zu nehmen und nicht bloss einen Teil davon.