Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn die Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verweist in erster Linie auf seine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führt es aus, dass die Re-kurrentin am 28. Februar 2013 nicht nur die 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien der Z. Holding AG, sondern auch die übrigen 32'700 (Stamm-)Aktien zum Preis von Fr. 129'062'765.60 erworben habe. Mittels dieser beider Transaktionen sei die Rekurrentin zur Alleinaktionärin der Z. Holding geworden. Anschliessend habe die Rekurrentin mit Fusionsvertrag vom … 2013 die Aktiven und Passiven der Z. Holding AG übernommen.