Diese Praxis müsse auch für die wirtschaftliche Handänderung von Immobiliengesellschaften gelten. Die Rekurrentin führt sodann aus, die vom Steueramt angewandte Methode führe im vorliegenden Fall im Ergebnis sowohl absolut wie auch im Vergleich zu anderen Fällen zu einer unverhältnismässig hohen Steuerbelastung. Konkret führe die kritisierte Praxis zu einer "effektiven Belastung des bezahlten Kaufpreises mit der Handänderungssteuer von 150.39 %", was den Rahmen einer verhältnismässigen Besteuerung deutlich sprenge. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn die Abweisung des Rekurses.