Die Rekurrentin führt dazu im Einzelnen aus, dass das Steueramt in Fällen der Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die ebenfalls eine steuerbare Handänderung darstellten, den Begriff Verkehrswert anders auslege als im Falle der wirtschaftlichen Handänderung. In diesen Fällen werde - in Anlehnung an BGE 87 I 342 - lediglich "quotal entsprechend der übertragenen Kapitalquote" abgerechnet und damit nur auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes abgestellt. Diese Praxis müsse auch für die wirtschaftliche Handänderung von Immobiliengesellschaften gelten.