Zudem führe die vom Steueramt angewandte Praxis "in Anbetracht der wohl einzigartigen sachverhaltsmässigen Besonderheiten" zu einer Steuerbelastung, die das verfassungsmässige Recht auf eine verhältnismässige Besteuerung (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 127 Abs. 2 BV) verletze und zu einem stossenden Ergebnis führe. Die Rekurrentin führt dazu im Einzelnen aus, dass das Steueramt in Fällen der Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die ebenfalls eine steuerbare Handänderung darstellten, den Begriff Verkehrswert anders auslege als im Falle der wirtschaftlichen Handänderung.