Zudem sei das Steueramt anzuweisen, der Rekurrentin die zu viel bezahlten Steuern samt Zins zurückzuerstatten. Die Rekurrentin macht geltend, der Einspracheentscheid verstosse gegen die verfas-sungsmässigen Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) sowie der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV). Zudem führe die vom Steueramt angewandte Praxis "in Anbetracht der wohl einzigartigen sachverhaltsmässigen Besonderheiten" zu einer Steuerbelastung, die das verfassungsmässige Recht auf eine verhältnismässige Besteuerung (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 127 Abs. 2 BV) verletze und zu einem stossenden Ergebnis führe.