Die Motive einer Handänderung seien für die Besteuerung irrelevant. 2. Gegen den Einspracheentscheid des Steueramts liess die X. Holding AG (im Fol-genden: Rekurrentin) mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben. Sie beantragt, die Verfügung des Steueramtes des Kantons Solothurn sei aufzuheben. Als Bemessungsgrundlage für die Handänderungsteuer sei auf 15.5 % des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften abzustellen, d.h. Fr. 2'142'100.--, und entsprechend sei der geschuldete Steuerbetrag auf Fr. 47'126.-- festzusetzen. Zudem sei das Steueramt anzuweisen, der Rekurrentin die zu viel bezahlten Steuern samt Zins zurückzuerstatten.