Mit dem Kauf der 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien sei zwar eine Kapitalbeteiligung von lediglich 15.5 %, jedoch ein damit verbundenes Stimmrecht von 64.73 % und somit die Kontrolle über die Z. Holding AG erworben worden. Mit dem Erwerb der Kontrolle sei auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke der Z. Holding AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften auf die Einsprecherin übergegangen. Zudem sei die Handänderungssteuer eine Rechtsverkehrssteuer, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen keine Rücksicht nehme. Die Motive einer Handänderung seien für die Besteuerung irrelevant.