Auf den vollen Verkehrswert sei auch abzustellen, wenn nicht eine Allein-, sondern lediglich eine Mehrheitsbeteiligung übertragen werde. Das Steueramt führte weiter aus, die Einsprecherin verkenne, dass im vorliegenden Fall eine "vollwertige" Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt stattgefunden habe. Mit dem Kauf der 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien sei zwar eine Kapitalbeteiligung von lediglich 15.5 %, jedoch ein damit verbundenes Stimmrecht von 64.73 % und somit die Kontrolle über die Z. Holding AG erworben worden.