Das Steueramt brachte zur Begründung vor, die Übertragung der Allein- oder Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft unterliege der Handänderungssteuer. Steuerauslösend sei stets die Übertragung der Mehrheit der Stimmrechte und nicht des vertretenen Kapitals, da nur die Stimmenmehrheit die Kontrolle über die Willensbildung der Gesellschaft und damit die Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke zu vermitteln vermöge. Auf den vollen Verkehrswert sei auch abzustellen, wenn nicht eine Allein-, sondern lediglich eine Mehrheitsbeteiligung übertragen werde.