Das Dividendenbezugsrecht sei zudem auf Fr. 30'000.-- pro Jahr beschränkt. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, insbesondere im Lichte der Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie der Gleichmässigkeit der Besteuerung, die Handänderungssteuer lediglich auf 15.5 % des Verkehrswertes der übertragenen Grundstücke zu erheben. Mit Verfügung vom 21. November 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab. Das Steueramt brachte zur Begründung vor, die Übertragung der Allein- oder Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft unterliege der Handänderungssteuer.