Gegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer erhob die X. Holding AG am 26. Juli 2013 Einsprache an das Steueramt des Kantons Solothurn. Sie beantragte, es sei als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer nicht auf den vollen Verkehrswert, sondern lediglich auf 15.5 % des Verkehrswertes der wirtschaftlich übertragenen Grundstücke abzustellen, d.h. auf Fr. 2'142'100.--. Zur Begründung brachte sie vor, die von ihr erworbene Mehrheitsbeteiligung vermittle ihr zwar 64.73 % und damit die Mehrheit der Stimmrechte an der Z. Holding AG, die Beteiligung am Aktienkapital betrage jedoch lediglich 15.5 %. Das Dividendenbezugsrecht sei zudem auf Fr. 30'000.-- pro Jahr beschränkt.