KSGE 2014 Nr. 20 StG § 206 Abs. 1 lit. d, § 210. Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Bemessung. Handänderungssteuerpflicht bei Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Massgebend für die Bemessung der Handänderungssteuer ist der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft. Bestätigung der diesbezüglichen Praxis des Steuergerichts; diese führt weder zu einer ungleichen Behandlung noch zu einer unverhältnismässigen Besteuerung. Sachverhalt 1.1 Mit Kaufvertrag vom … 2013 erwarb die X. Holding AG von der Stiftung Y. 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien an der Z. Holding AG (Immobilien-Holding) zu einem Preis von Fr. 1'011'906.77.