{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-1_2014-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129904&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c8f6eb6a43af8dfdf6dd19251264421c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:31", "Checksum": "811e15900bfdf1afbc717187c5bcb600", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\n4.2 Die Rekurrentin will hier eine rechtsungleiche Behandlung darin erblicken, dass das Steueramt in Fällen von § 206 Abs. 2 StG (Änderung im Personenbestand von Gesamt-handverhältnissen) - in Anlehnung an BGE 87 I 342 - für die Bemessung der Handänderungssteuer jeweils auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes der im Gesamtvermögen gehaltenen Immobilien abstelle. Damit verkennt die Rekurrentin, dass es vorliegend schon am Kriterium der \"gleichen wirtschaftlichen Verhältnisse\" mangelt. Wenn ein Gesamthänder im Sinne von § 206 Abs. 2 StG seinen Eigentumsanteil übertragen will, ist dazu die Zustimmung der anderen Gesamthänder erforderlich. Dabei ändert nur ein bestimmter Anteil an einem Grundstück die Hand. Anders verhält es sich bei der Übertragung der Stimmenmehrheit an einer Immobiliengesellschaft; es wird nicht bloss ein Anteil an den Gesellschaftsgrundstücken übertragen, sondern mit der Stimmenmehrheit kann der Aktionär wirtschaftlich vollständig über die Gesellschaftsgrundstücke verfügen.\nIm vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrentin mit Kaufvertrag vom … 2013 die Mehrheitsbeteiligung (64.73 % der Stimmrechte) an der Z. Holding AG erworben hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass durch den Erwerb der Stimmenmehrheit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke auf die Rekurrentin übergegangen ist, was die Handänderungssteuer auslöst. Nach dem Gesagten ist es dabei nicht entscheidend, dass die Rekurrentin lediglich eine Kapitalbeteiligung von 15.5 % erworben hat. Mit der Mehrheit der Stimmrechtsaktien ist auch die Kontrolle über die Z. Holding AG und damit die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Grundstücke der Gesellschaft auf die Rekurrentin übergegangen.\n4.3 Die dargestellte langjährige Praxis (vgl. auch Müller, a.a.O., S. 443, Fn. 20 mit Hinweis auf Urteil SGNEB.2009.2 vom 18. Januar 2010 E. 3; Monteil, a.a.O., S. 343) verstösst damit weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch denjenigen der Gleichmässigkeit der Besteuerung. Der von der Rekurrentin herangezogene BGE 87 I 342, der sich im Übrigen noch auf das am 1. Januar 1986 aufgehobene Gesetz vom 23. Februar 1919 betreffend den Bezug von Handänderungsgebühren an Liegenschaften (vgl. § 259 lit. b StG) stützt, betrifft die Berechnung der Handänderungssteuer bei Änderungen im Bestande der Gesamthänder (hier: Austritt aus einer Kollektivgesellschaft), weshalb daraus keine Schlüsse für die hier vorliegende Konstellation einer Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften gezogen werden können.\n4.4 Schliesslich macht die Rekurrentin eine Unverhältnismässigkeit der Besteuerung geltend, da die kritisierte Praxis zu einer \"effektiven Belastung des bezahlten Kaufpreises mit der Handänderungssteuer von 150.39 %\" führe, was den Rahmen einer verhältnismässigen Besteuerung deutlich sprenge. Die von den Steuerbehörden angewandte Praxis führe zu einer \"unverhältnismässig hohen Steuerbelastung\". Diese Rüge deckt sich teilweise mit der Rüge der Verletzung der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (vgl. E. 4.1 hiervor), weshalb grundsätzlich auf diese Erwägungen verwiesen werden kann.\nSoweit - zumindest sinngemäss - der Vorwurf der konfiskatorischen Besteuerung erhoben wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Bundesgericht aufgestellten, strengen Bedingungen für eine konfiskatorische Besteuerung (vgl. KSGE 2003 Nr. 2; Richner et al., a.a.O., VB zu DBG Rz. 76 ff.) gegeben sein sollen.\nAus der von der Rekurrentin eingereichten Gegenüberstellung der Ergebnisse mit diversen Berechnungsmethoden vermag diese sodann nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, verkennt die Rekurrentin, dass nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der Grundstücke, an denen die wirtschaftliche Verfügungsgewalt übergegangen ist, Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer bildet. Die Zahlenbeispiele basieren sodann auf dem im Aktienkaufvertrag vereinbarten Kaufpreis, der jedoch offensichtlich unter der anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG lag.\nSodann vermag auch der blosse Hinweis, wonach der Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, welcher für die Bemessungsgrundlage nicht auf den Kaufpreis, sondern auf den Verkehrswert abstelle, nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Praxis verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein soll. Daran ändert auch das von der Rekurrentin angeführte und inzwischen über 30-jährige Zitat von Monteil (a.a.O., S. 344) nichts, das von der seither ergangenen Praxis überholt worden ist.\nInsgesamt liegt damit weder eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 oder Art. 8 noch von Art. 127 Abs. 2 BV vor.\nSteuergericht, Urteil vom 8. September 2014 (SGNEB.2014.1)"}