{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-1_2014-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129904&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c8f6eb6a43af8dfdf6dd19251264421c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:31", "Checksum": "811e15900bfdf1afbc717187c5bcb600", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\n\nMit Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn die Abweisung des Rekurses. Das Steueramt verweist in erster Linie auf seine Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Sodann führt es aus, dass die Re-kurrentin am 28. Februar 2013 nicht nur die 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien der Z. Holding AG, sondern auch die übrigen 32'700 (Stamm-)Aktien zum Preis von Fr. 129'062'765.60 erworben habe. Mittels dieser beider Transaktionen sei die Rekurrentin zur Alleinaktionärin der Z. Holding geworden. Anschliessend habe die Rekurrentin mit Fusionsvertrag vom … 2013 die Aktiven und Passiven der Z. Holding AG übernommen. Das Steueramt bestreitet sodann das Vorliegen einer rechtsungleichen Behandlung. Durch den Erwerb der Stimmenmehrheit habe die Rekurrentin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die beiden Grundstücke erhalten und damit die Handände-rungssteuerpflicht ausgelöst. Da die Rekurrentin über die ganzen Grundstücke und nicht bloss einen Teil davon verfügen könne, rechtfertige es sich, als Bemessungsgrundlage den Verkehrswert der ganzen Grundstücke zu nehmen und nicht bloss einen Teil davon. Entscheidend sei, dass die Rekurrentin mit 64.73 % über die Stimmenmehrheit verfüge und damit die Gesellschaft beherrschen könne. Die Übertragung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft unterscheide sich rechtlich wie tatsächlich klar von der Änderung im Personenbestand eines Gesamthandverhältnisses, weshalb eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten sei. Das Steueramt verneint auch eine unverhältnismässige Besteuerung, da nicht der Kaufpreis, sondern der Verkehrswert der übertragenen Grundstücke für die Bemessung der Handänderungssteuer Grundlage bilde. Im Übrigen habe der Kaufpreis für die Vorzugs-Stimmrechtsaktien weit unter der anteiligen Kapitalbeteiligung an der Z. Holding AG gelegen. Zudem habe die Rekurrentin letztlich sämtliche Stimmrechtsaktien der Z. Holding AG erworben, weshalb eine steuerbare Handänderung selbst dann vorliege, wenn mehrere Minderheitsbeteiligungen mit dem Zweck übertragen werden, die Mehrheit der Aktien einer Gesellschaft zu erreichen.\nMit Replik vom 5. März 2014 hielt die Rekurrentin an den gestellten Anträgen und den gemachten Ausführungen vollumfänglich fest. Sie führt zusätzlich noch aus, dass der Kanton Solothurn der einzige Kanton sei, der für die Bemessungsgrundlage nicht primär auf den Kaufpreis, sondern unbesehen der konkreten Umstände immer auf den Verkehrswert abstelle. Zudem sei die Solothurner Praxis in der Lehre nicht unumstritten. Schliesslich stellt die Rekurrentin in Abrede, dass es sich beim Kaufpreis für die Stimmrechtsaktien um einen Vorzugspreis gehandelt habe.\nErwägungen\n2.1 Der solothurnischen Handänderungssteuer unterliegen Handänderungen an Grundstücken (§ 205 Abs. 1 StG), wobei unter einer Handänderung jedes Rechtsgeschäft verstanden wird, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht (§ 206 Abs. 1 StG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis der damaligen kantonalen Rekurskommission in Steuersachen (heute: Kantonales Steuergericht) in das Gesetz übernehmen. Eine wirtschaftliche Handänderung ist praxisgemäss immer dann anzunehmen, wenn einer Drittperson ermöglicht wird, über ein Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen, obwohl sie rein zivilrechtlich betrachtet nicht Eigentümerin geworden ist (KSGE 2007 Nr. 11 E. 3; 2005 Nr. 10 E. 1; 2003 Nr. 1 E. 2; 1997 Nr. 12 E. 2; KRKE 1979 Nr. 24 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_662/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 2.1 und 2.2; vgl. auch Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 321 ff.; Thomas A. Müller, Das Steuerobjekt der Handänderungssteuer im Kanton Solothurn im Lichte der Praxis des Kantonalen Steuergerichts, in: Festgabe Walter Straumann, Solothurn 2013, S. 441).\n2.2 Ausdrücklich erwähnt wird in § 206 Abs. 1 lit. d StG als Fall einer wirtschaftlichen Handänderung die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der am 28. Februar 2013 erfolgte Kauf der 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien durch die Rekurrentin grundsätzlich die Handänderungssteuerpflicht ausgelöst hat. Umstritten ist im vorliegenden Fall jedoch die konkrete Bemessungsgrundlage.\n2.3 Massgebend für die Bemessung der Handänderungssteuer ist gemäss § 210 StG der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft. Die Rekurrentin vertritt in Bezug auf die Bemessungsgrundlage die Auffassung, es sei nicht auf den vollen Verkehrswert (Fr. 13'820'000.--) der wirtschaftlich übertragenen Grundstücke abzustellen, sondern lediglich auf 15.5 % (entsprechend der Kapitalbeteiligung) der Verkehrswertsumme (Fr. 2'142'100.--). Das Steueramt macht dagegen geltend, die Handänderungssteuer sei auf dem vollen Verkehrswert der beiden Grundstücke zu erheben, da eine \"vollwertige\" Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt stattgefunden habe.\n3. Das Steuergericht hat sich in einem publizierten Grundsatzentscheid vom 5. Mai 2008 ausführlich zur Problematik geäussert (KSGE 2008 Nr. 11 E. 4):\n„a) Nach dem Wortlaut der Bestimmung von § 210 StG ist auf den Verkehrswert „des Grundstückes“ abzustellen. Das heisst, auf den Wert, den das Grundstück im Moment des Verkaufs auf dem Markt erzielen würde."}