{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-09-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2014-1_2014-09-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129904&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c8f6eb6a43af8dfdf6dd19251264421c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2014.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:31", "Checksum": "811e15900bfdf1afbc717187c5bcb600", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 08.09.2014 SGNEB.2014.1\nRegeste:\nHandänderungssteuer\n\nKSGE 2014 Nr. 20\nStG § 206 Abs. 1 lit. d, § 210. Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen, Bemessung.\nHandänderungssteuerpflicht bei Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften. Massgebend für die Bemessung der Handänderungssteuer ist der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft. Bestätigung der diesbezüglichen Praxis des Steuergerichts; diese führt weder zu einer ungleichen Behandlung noch zu einer unverhältnismässigen Besteuerung.\nSachverhalt\n1.1 Mit Kaufvertrag vom … 2013 erwarb die X. Holding AG von der Stiftung Y. 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien an der Z. Holding AG (Immobilien-Holding) zu einem Preis von Fr. 1'011'906.77. Mit dem Kauf wurden 64.73 % der Stimmrechte und damit die Mehrheitsbeteiligung an der Z. Holding AG auf die X. Holding AG übertragen. Die Z. Holding AG ist Alleinaktionärin der A. (Suisse) AG, die u.a. Eigentümerin der beiden Grundstücke GB B. Nr. 001 und GB C. Nr. 0001 ist.\n1.2 Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 00000001 vom 21. Juni 2013 stellte das Departementssekretariat des Finanzdepartements der X. Holding AG die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffnete ihr die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 304'040.--, berechnet zum Satz von 2,2 % auf einem Abgabewert von Fr. 13'820'000.--.\nGegen diese Veranlagung der Handänderungssteuer erhob die X. Holding AG am 26. Juli 2013 Einsprache an das Steueramt des Kantons Solothurn. Sie beantragte, es sei als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer nicht auf den vollen Verkehrswert, sondern lediglich auf 15.5 % des Verkehrswertes der wirtschaftlich übertragenen Grundstücke abzustellen, d.h. auf Fr. 2'142'100.--. Zur Begründung brachte sie vor, die von ihr erworbene Mehrheitsbeteiligung vermittle ihr zwar 64.73 % und damit die Mehrheit der Stimmrechte an der Z. Holding AG, die Beteiligung am Aktienkapital betrage jedoch lediglich 15.5 %. Das Dividendenbezugsrecht sei zudem auf Fr. 30'000.-- pro Jahr beschränkt. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, insbesondere im Lichte der Grundsätze der Verhältnismässigkeit sowie der Gleichmässigkeit der Besteuerung, die Handänderungssteuer lediglich auf 15.5 % des Verkehrswertes der übertragenen Grundstücke zu erheben.\nMit Verfügung vom 21. November 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab. Das Steueramt brachte zur Begründung vor, die Übertragung der Allein- oder Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft unterliege der Handänderungssteuer. Steuerauslösend sei stets die Übertragung der Mehrheit der Stimmrechte und nicht des vertretenen Kapitals, da nur die Stimmenmehrheit die Kontrolle über die Willensbildung der Gesellschaft und damit die Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke zu vermitteln vermöge. Auf den vollen Verkehrswert sei auch abzustellen, wenn nicht eine Allein-, sondern lediglich eine Mehrheitsbeteiligung übertragen werde. Das Steueramt führte weiter aus, die Einsprecherin verkenne, dass im vorliegenden Fall eine \"vollwertige\" Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt stattgefunden habe. Mit dem Kauf der 60'000 Vorzugs-Stimmrechtsaktien sei zwar eine Kapitalbeteiligung von lediglich 15.5 %, jedoch ein damit verbundenes Stimmrecht von 64.73 % und somit die Kontrolle über die Z. Holding AG erworben worden. Mit dem Erwerb der Kontrolle sei auch die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Gesellschaftsgrundstücke der Z. Holding AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften auf die Einsprecherin übergegangen. Zudem sei die Handänderungssteuer eine Rechtsverkehrssteuer, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen keine Rücksicht nehme. Die Motive einer Handänderung seien für die Besteuerung irrelevant.\n2. Gegen den Einspracheentscheid des Steueramts liess die X. Holding AG (im Fol-genden: Rekurrentin) mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 Rekurs an das Kantonale Steuergericht erheben. Sie beantragt, die Verfügung des Steueramtes des Kantons Solothurn sei aufzuheben. Als Bemessungsgrundlage für die Handänderungsteuer sei auf 15.5 % des Verkehrswertes der beiden Liegenschaften abzustellen, d.h. Fr. 2'142'100.--, und entsprechend sei der geschuldete Steuerbetrag auf Fr. 47'126.-- festzusetzen. Zudem sei das Steueramt anzuweisen, der Rekurrentin die zu viel bezahlten Steuern samt Zins zurückzuerstatten.\nDie Rekurrentin macht geltend, der Einspracheentscheid verstosse gegen die verfas-sungsmässigen Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) sowie der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV). Zudem führe die vom Steueramt angewandte Praxis \"in Anbetracht der wohl einzigartigen sachverhaltsmässigen Besonderheiten\" zu einer Steuerbelastung, die das verfassungsmässige Recht auf eine verhältnismässige Besteuerung (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 127 Abs. 2 BV) verletze und zu einem stossenden Ergebnis führe. Die Rekurrentin führt dazu im Einzelnen aus, dass das Steueramt in Fällen der Änderung im Personenbestand von Gesamthandverhältnissen, die ebenfalls eine steuerbare Handänderung darstellten, den Begriff Verkehrswert anders auslege als im Falle der wirtschaftlichen Handänderung. In diesen Fällen werde - in Anlehnung an BGE 87 I 342 - lediglich \"quotal entsprechend der übertragenen Kapitalquote\" abgerechnet und damit nur auf einen bestimmten Bruchteil des Verkehrswertes abgestellt. Diese Praxis müsse auch für die wirtschaftliche Handänderung von Immobiliengesellschaften gelten. Die Rekurrentin führt sodann aus, die vom Steueramt angewandte Methode führe im vorliegenden Fall im Ergebnis sowohl absolut wie auch im Vergleich zu anderen Fällen zu einer unverhältnismässig hohen Steuerbelastung. Konkret führe die kritisierte Praxis zu einer \"effektiven Belastung des bezahlten Kaufpreises mit der Handänderungssteuer von 150.39 %\", was den Rahmen einer verhältnismässigen Besteuerung deutlich sprenge."}