Andere Vorbehalte als die Löschungsbewilligung der C. waren nicht vereinbart worden. Der Rekurrent ist demnach zu Recht zur Zahlung der Handänderungssteuer sowie der Gebühren und Auslagen verpflichtet worden. Der Rekurs ist somit abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 28. April 2014 (SGNEB.2013.7)