der Rekurrent unterliess es indes, rechtsverbindlich vom Vertrag zurückzutreten. Insofern kann die Abtretungsverfügung des Konkursamts B. nicht als Einverständnis mit einem Vertragsrücktritt angesehen werden. In dieser Verfügung ist im Übrigen ausdrücklich das Pfandrecht gemäss § 238 EG ZGB des Kantons Solothurn für ausstehende Handänderungssteuern, Gebühren und Auslagen erwähnt. Zudem hat der Rekurrent mit seiner Unterschrift die persönliche Schuldpflicht für diese Pfandforderungen anerkannt. Ausserdem hatte der Käufer Y. sel., wie gesehen, die wirtschaftliche Verfügungsmacht. Andere Vorbehalte als die Löschungsbewilligung der C. waren nicht vereinbart worden.