dass der Eintrag nicht korrekt gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Ohnehin genügt für eine wirtschaftliche Handänderung bereits ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag; im Kanton Solothurn ist der Grundbucheintrag für die Frage der Entstehung der Handänderungssteuerpflicht nicht massgebend (Müller, a.a.O., S. 444 mit Hinweisen). Hier liegt beides vor. Es kam demnach zu einer wirtschaftlichen Handänderung. Der Rekurrent konnte über die Liegenschaft nicht mehr verfügen. Auch war der Kaufvertrag gültig; der Rekurrent unterliess es indes, rechtsverbindlich vom Vertrag zurückzutreten.