Der Kaufvertrag wurde nicht rückabgewickelt. Im vom Rekurrenten angeführten Urteil des Steuergerichts vom 18. Februar 2002 (KSGE 2002 Nr. 8) ging es um einen Kaufvertrag unter aufschiebender Bedingung, wobei dort die Bedingung nicht eintrat, so dass es nicht zu einer Eintragung ins Grundbuch kam und auch nicht zu einer entsprechenden Handänderung. Hier bestand nur ein Vorbehalt bezüglich der abgelaufenen Vormerkung einer Miete zugunsten der C. Da diese der Löschung der Vormerkung unbestrittenermassen zugestimmt hatte, erfolgte der Grundbucheintrag; dass der Eintrag nicht korrekt gewesen wäre, ist nicht erkennbar.