Zudem akzeptierte er einerseits die persönliche Schuldpflicht, andererseits verweigerte er die Zahlung der Handänderungssteuern. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.4 Was der Rekurrent weiter einwenden lässt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Inwiefern eine Befragung des Rekurrenten zur Abklärung des Sachverhalts notwendig wäre, ist nicht ersichtlich und auch nicht weiter geltend gemacht worden. Aufgrund der Akten blieb die fragliche Liegenschaft bis zu deren Abtretung an den Rekurrenten im Eigentum von Y. sel. Der Kaufvertrag wurde nicht rückabgewickelt.