In der Abtretungsverfügung vom 24. Mai 2012 wurde denn auf das Pfandrecht des Kantons Solothurn für ausstehende Handänderungssteuern, Gebühren und Auslagen hingewiesen. Dem Rekurrenten war daher die Belastung mit dem gesetzlichen Pfandrecht durch den Kanton Solothurn bekannt. Er übernahm demnach auch die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderung. Im Übrigen erscheint das Verhalten des Rekurrenten als widersprüchlich: Er verlangte die Abtretung der Liegenschaft, obwohl er nach seinen Angaben vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Zudem akzeptierte er einerseits die persönliche Schuldpflicht, andererseits verweigerte er die Zahlung der Handänderungssteuern.