Denn der Nachlass von Y. sel. wurde konkursamtlich liquidiert. Der Rekurrent verhandelte mit dem Konkursamt zuerst über eine Grundbuchberichtigung, verlangte dann aber die Abtretung des Grundstücks gemäss Art. 230a SchKG; diese Bestimmung regelt, was folgt: Wird die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven eingestellt, so können die Erben die Abtretung der zum Nachlass gehörenden Aktiven an die Erbengemeinschaft oder an einzelne Erben verlangen, wenn sie sich bereit erklären, die persönliche Schuldpflicht für die Pfandforderungen und die nicht gedeckten Liquidationskosten zu übernehmen.