Insbesondere hätte der Verzug gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden müssen. So ist der Gläubiger berechtigt, dem Schuldner eine Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen, wenn sich der Schuldner bei zweiseitigen Verträgen im Verzug befindet (Art. 107 Abs. 1 OR). Dies hat der Rekurrent indes nicht getan. 3.3 Stattdessen führte er Verhandlungen mit dem Konkursamt B. betreffend eine Abtretung nach Art. 230a SchKG (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven bei ausgeschlagener Erbschaft). Denn der Nachlass von Y. sel. wurde konkursamtlich liquidiert.