Die Bezahlung des Kaufpreises war keine Bedingung. Es liegt demnach keine Vereinbarung der Parteien im Grundstückkaufvertrag vor, dass der Kauf erst dann im Grundbuch einzutragen sei, wenn der Verkäufer dem Grundbuchamt den Zahlungseingang des Kaufpreises bestätige; erst aufgrund einer solchen Bedingung kommt es aus steuerlicher Sicht nicht zu einer Handänderung (vgl. KSGE 2007 Nr. 11 E. 5 und 6). Dies ist hier aber nicht der Fall. 3.2 Dass der Rekurrent vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre, ist nicht nachgewiesen worden. Das erwähnte Schreiben an die Amtschreiberei ist als nicht genügend zu erachten. Insbesondere hätte der Verzug gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden müssen.