Ihm würden durch das Scheitern des Liegenschaftsverkaufs hohe Kosten anfallen. Schliesslich beabsichtige der Rekurrent nach wie vor den Verkauf der Liegenschaft, womit wiederum Steuern anfallen würden. Erwägungen 2. Die Handänderungssteuer im Kanton Solothurn folgt der wirtschaftlichen Betrachtung: „Die Steuerpflicht wird durch jedes Rechtsgeschäft begründet, mit dem die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück übergeht“ (§ 206 Abs. 1 StG) und zählt - nicht abschliessend - die (schuldrechtlichen) Rechtsgeschäfte auf, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt begründen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber die Praxis des Steuergerichts (KSG;