Ferner sei die Eigentumsübertragung nicht mit dem Einverständnis des Rekurrenten erfolgt. Auch sei eine prompte Übernahme der Liegenschaft angezeigt gewesen für eine ordentliche Immobilienbewirtschaftung. Das Konkursamt habe die Forderung des Rekurrenten anerkannt durch die Übertragung der Liegenschaft. Der Rekurrent lief auch Gefahr, zusätzlich für die Hypothek haftbar gemacht zu werden. Nach dem Tod von Y. sel. hatte der Rekurrent zudem keine konkrete Ansprechperson. Auch habe der Rekurrent immer wieder Initiativen ergriffen für eine möglichst rasche Rückabwicklung. Ihm würden durch das Scheitern des Liegenschaftsverkaufs hohe Kosten anfallen.