Eine rechtlich bindende Zustimmung, dass die Forderung effektiv bestehe und der Rekurrent damit einverstanden sei, sei mit der Verfügung des Konkursamtes nicht begründet worden. Zudem habe sich der Rekurrent bemüht, eine Rückabwicklung des Vertrags zu initiieren und den Vertrag für ungültig zu erklären. Ausserdem handle es sich bei der Vereinbarung zwischen der Konkursmasse und dem Rekurrenten letztlich um eine Rückübertragung des Grundstücks. Die Abtretungsurkunde entspreche der Anerkenntnis einer Grundbuchberichtigungsklage. Ferner sei die Eigentumsübertragung nicht mit dem Einverständnis des Rekurrenten erfolgt.