Solothurn habe korrekt gehandelt. Bei der Rechnung vom 17. August 2012 handle es sich um die Geltendmachung des Pfandrechts für die unbezahlte Rechnung des Käufers Y. sel. Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2014 hielt der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Letztlich sei keine eigentliche Übereignung der Liegenschaft erfolgt. Der Rekurrent habe keine Möglichkeit gehabt, die Liegenschaft durch einen anderen Rechtsvorgang zurückzufordern. Eine rechtlich bindende Zustimmung, dass die Forderung effektiv bestehe und der Rekurrent damit einverstanden sei, sei mit der Verfügung des Konkursamtes nicht begründet worden.