Nach deren Eingang sei der Kaufvertrag zu Recht ins Grundbuch eingetragen worden. Die Liegenschaft habe sich nicht mehr in der Verfügungsmacht des Rekurrenten befunden. Er habe nicht schriftlich eröffnet, den Vertrag nicht zu halten oder davon zurückzutreten. In der Verfügung des Konkursamtes B. vom 24. Mai 2012 seien das gesetzliche Pfandrecht des Kantons Solothurn und die persönliche Schuldpflicht des Übernehmers für die Pfandforderung erwähnt. Massgebend sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht, die der Käufer mit der Unterzeichnung und öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags erhalte. Die Amtschreiberei Region Solothurn habe korrekt gehandelt.