Zudem sei wirtschaftlich gesehen keine Handänderung bzw. bezüglich der Hypothek kein Schuldnerwechsel erfolgt. Die Veranlagung widerspreche Treu und Glauben sowie dem Gerechtigkeitsgedanken und berücksichtige die Interessen des Rekurrenten als Privatperson gegenüber dem Staat Solothurn nicht. Der Rekurrent sei von Y. sel. betrogen worden. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2014 beantragte das Steueramt, der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. Als Vorbehalt sei hier einzig der Eingang einer Löschungsbewilligung angeführt worden. Nach deren Eingang sei der Kaufvertrag zu Recht ins Grundbuch eingetragen worden.