Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen Y. sel. und dem Rekurrenten bestehe kein gültiger Grundstückskaufvertrag mehr. Es liege weder eine zivilrechtlich gültige noch eine wirtschaftliche Handänderung vor, weshalb auch eine Veranlagung einer Handänderungssteuer nicht möglich sei. Der Rekurrent sei vom Kaufvertrag zurückgetreten. Mit dem Vertragsrücktritt und der Rückübertragungsverfügung des Konkursamtes B. vom 24. Mai 2012 sei der Kaufvertrag dahingefallen. Folglich habe auch kein gesetzliches Pfandrecht entstehen können. Zudem sei wirtschaftlich gesehen keine Handänderung bzw. bezüglich der Hypothek kein Schuldnerwechsel erfolgt.