Gegen diese Verfügung liess X. (nachfolgend Rekurrent) am 5. Dezember 2013 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Der Rekurrent beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben wie auch die Veranlagungsverfügung Nr. 00000001 samt Rechnung für Gebühren und Auslagen; der Rekurrent sei von der Zahlungsverpflichtung zu entbinden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen Y. sel. und dem Rekurrenten bestehe kein gültiger Grundstückskaufvertrag mehr.