Es liege kein Grundlagenirrtum vor, sondern lediglich Schuldnerverzug. Die Voraussetzungen für eine absichtliche Täuschung seien auch nicht erfüllt. Im Rahmen der Abtretung der Liegenschaft habe der Einsprecher die persönliche Schuldpflicht für die unbezahlt gebliebene Handänderungssteuer übernommen. Auch für die Gebühren und Auslagen bestehe ein gesetzliches Pfandrecht. Zudem sei ein Verzugszins geschuldet. 2. Gegen diese Verfügung liess X. (nachfolgend Rekurrent) am 5. Dezember 2013 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen.