Es wäre unbillig, wenn dieser Handänderungssteuern bezahlen müsste. Mit Verfügung vom 14. November 2013 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, der 2. April 2009 (Beurkundung des Kaufvertrags) sei das relevante Datum, an dem der Käufer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft erhalten habe. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Handänderungssteuerpflicht entstanden. Bei der Rechnung vom 17. August 2012 handle es sich um die Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts des Kantons für die unbezahlt gebliebene Rechnung von Y. sel. Der Kaufvertrag sei gültig gewesen. Es liege kein Grundlagenirrtum vor, sondern lediglich Schuldnerverzug.