Mit Rechnung und Veranlagungsverfügung Nr. 00000002 vom 17. August 2012 stellten die Betriebswirtschaftlichen Dienste FD X. die Gebühren und Auslagen in Rechnung und eröffneten ihm die Veranlagung für die Handänderungssteuer von CHF 53‘857.60. Dagegen liess X. am 27. August 2012 Einsprache erheben und beantragen, die angefochtene Rechnung sei vollständig aufzuheben bezüglich Handänderungssteuer und Gebühren sowie Auslagen des Grundbuchamtes. Dazu wurde v.a. angeführt, das Konkursamt B. habe die Ungültigkeit des Kaufvertrags anerkannt und die Liegenschaft auf den Einsprecher rückübertragen. Es wäre unbillig, wenn dieser Handänderungssteuern bezahlen müsste.