KSGE 2014 Nr. 18 StG § 206 Abs. 1. Handänderungssteuer, steuerbare Handänderungen. Für die wirtschaftliche Handänderung wird ein Rechtsgeschäft vorausgesetzt, das einer Drittperson, die nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, die Verfügungsmacht über das Grundstück und dessen Beherrschung ermöglicht, wie wenn sie Eigentümerin wäre. Die Handänderungssteuerpflicht entsteht bei Kaufverträgen grundsätzlich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dabei ist der Grundbucheintrag nicht massgebend. Sachverhalt 1. X. verkaufte mit Kaufvertrag Nr. 001 vom … 2009 Y. die Liegenschaft GB A. Nr. 002 zum Preis von CHF 2‘475‘000.